Auslieferungsrecht

Strafrecht, Strafverfolgung und Strafvollstreckung sind längst keine rein nationalen Angelegenheiten mehr. Die Europäische Union hat eine Reihe von Instrumenten geschaffen, die den Rechtshilfeverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beschleunigen. Ihr wichtigstes Beispiel ist der europäische Haftbefehl. In seinem Anwendungsbereich ist sogar die Auslieferung eigener Staatsangehörige möglich.

Auch mit Drittstaaten besteht eine Reihe von Abkommen, die insbesondere die Auslieferung aus oder in den jeweiligen Drittstaat regeln. Hervorzuheben ist insoweit das Europäische Auslieferungsübereinkommen, das unter anderem bei Auslieferungsersuchen aus Serbien oder der Schweiz zur Anwendung kommt.

Selbst an Staaten, mit denen Deutschland keinen völkerrechtlichen Vertrag über die Auslieferung geschlossen hat, ist eine Auslieferung möglich. Sie richtet sich dann nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Insbesondere in dem sog. vertragslosen Bereich birgt eine Auslieferung für die Betroffenen mitunter größere Gefahren als „nur“ die Entziehung ihrer persönlichen Freiheit (Stichwort: Haftbedingungen).

In Auslieferungsverfahren vertreten wir die Interessen von Verfolgten in Deutschland. Ist bereits eine Festhalteanordnung ergangen, zielt unsere Tätigkeit darauf ab, einen drohenden Auslieferungshaftbefehl abzuwenden oder die Aufhebung eines solchen zu erwirken.