Auslieferungsrecht

Strafrecht, Strafverfolgung und Strafvollstreckung sind längst keine rein nationalen Angelegenheiten mehr. Deshalb beraten wir unsere Mandanten auch im Auslieferungsrecht und im internationalen Strafrecht.

Die Europäische Union hat eine Reihe von Instrumenten geschaffen, die den Rechtshilfeverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beschleunigen. Ihr wichtigstes Beispiel ist der europäische Haftbefehl. In seinem Anwendungsbereich ist sogar die Auslieferung eigener Staatsangehörige möglich.

Auch mit Drittstaaten besteht eine Reihe von Abkommen, die insbesondere die Auslieferung aus oder in den jeweiligen Drittstaat regeln. Hervorzuheben ist insoweit das Europäische Auslieferungsübereinkommen, das unter anderem bei Auslieferungsersuchen aus Serbien oder der Schweiz zur Anwendung kommt.

Selbst an Staaten, mit denen Deutschland keinen völkerrechtlichen Vertrag über die Auslieferung geschlossen hat, ist eine Auslieferung möglich. Sie richtet sich dann nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Insbesondere in dem sog. vertragslosen Bereich birgt eine Auslieferung für die Betroffenen mitunter größere Gefahren als „nur“ die Entziehung ihrer persönlichen Freiheit (Stichwort: Haftbedingungen).

Eine weitere Möglichkeit der internationalen Fahndung besteht für die Mitgliedstaaten von Interpol. Auf Antrag des ersuchenden Staates kann eine sogenannte red notice bei Interpol erlassen und in die polizeilichen Fahndungsdatenbanken eingetragen werden, um eine Person zur Fahndung und späteren Auslieferung auszuschreiben. Eine Prüfung findet hierbei nur eingeschränkt statt. Gemäß Artikel 3 der Interpol-Statuten sind lediglich politische, militärische, religiöse und rassischen Motive für eine Ausschreibung und Fahndung verboten. Wenn Interpol keinen Verstoß gegen Art. 3 ihrer Statuten feststellt, wird stets eine red notice ausgestellt. Doch nicht jede red notice wird veröffentlicht. Um zu erfahren, ob eine red notice vorliegt, müssen Betroffene ein Auskunftsersuchen an Interpol richten. Hieran sind zahlreiche formelle Voraussetzungen geknüpft.

In Auslieferungsverfahren vertreten wir die Interessen von Verfolgten in Deutschland. Befürchten Sie, dass im Ausland ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, sollten Sie sich vor Antritt einer Auslandsreise über etwaige Risiken informieren. Hierzu beraten wir Sie gerne. Ist bereits eine Festhalteanordnung ergangen, zielt unsere Tätigkeit darauf ab, einen drohenden Auslieferungshaftbefehl abzuwenden oder seine Aufhebung zu erwirken. Im Fall einer ausländischen Verurteilung unterstützen wir Sie dabei, die Übertragung der Strafvollstreckung in Ihr Heimatland zu erwirken.