Zeugen & Verletzte

Zeugenbeistand

Sollten Sie von der Polizei, einem Gericht oder Untersuchungsausschuss als Zeuge geladen sein, beraten und begleiten wir Sie gerne. In bestimmten Fällen haben Sie Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 52 bis 53a StPO) und Auskunftsverweigerungsrechte (§ 55 StPO). Insbesondere die Geltendmachung von Auskunftsverweigerungsrechten (Selbstbelastungsfreiheit) stößt mitunter auf Widerstände. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte wirksam durchzusetzen und bereiten Sie auf die Vernehmung vor. Ferner können Zeugen in bestimmten Fällen verlangen, dass sie nicht in Anwesenheit des Angeklagten vernommen werden. Hierbei sind wir Ihnen behilflich.

 

Verletztenvertretung

Als Opfer einer Straftat stehen Ihnen im deutschen Strafverfahren wirksame Rechte zu. Sie können sich als Nebenkläger dem Strafverfahren anschließen. Dadurch dürfen Sie u.a. während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein, den Beschuldigten sowie Zeugen und Sachverständige befragen, Beweisanträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Nicht zuletzt haben Sie als Nebenkläger das Recht auf anwaltlichen Beistand. In bestimmten Fällen trägt der Staat die Kosten dafür.

Neben der Vertretung von Nebenklägern gehört zu unseren Leistungen auch die Erstattung von Strafanzeigen sowie die rasche Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schmerzensgeld bereits im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren). Insbesondere im Sexualstrafrecht kommt unseren Mandanten zugute, dass wir als Rechtsanwälte gleichermaßen Beschuldigte verteidigen und Verletzte vertreten.