Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt Presseberichten zufolge in rund 150 Fällen gegen Nutzer von Twitter. Ihnen wird vorgeworfen, auf Twitter Pornografie zu verbreiten. Die Verbreitung pornografischer Inhalte ist unter bestimmten Voraussetzungen strafbar gemäß § 184 Absatz 1 StGB.
Eingeleitet wurden die Ermittlungen durch Strafanzeigen der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg. Sie meldet Accounts, auf denen ihrer Ansicht nach Pornografie veröffentlicht oder geteilt wurden. Um die Inhaber der Accounts zu identifizieren, fragt das LKA bei Twitter die etwaig vorhandenen Accountdaten wie Erstellungsdatum, Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer ab. Gegebenenfalls folgen weitere Anfragen bei E-Mail-Providern oder Mobilfunkanbietern. Die Betroffenen erfahren davon in der Regel erst durch Anhörungsschreiben der Polizei.
Im Fokus stehen Onlyfans-Darsteller
Ein Großteil der Betroffenen sind Nutzer von Onlyfans.com. Dabei handelt es sich um eine kommerzielle, nur Erwachsenen zugängliche Plattform, auf der Darsteller pornografische Inhalte gegen ein monatliches Entgelt in ihrem Account einstellen. Viele Darsteller von Onlyfans werben für ihre Accounts über Twitter, Instagram und Co. mit unzensierten Ausschnitten ihrer Videos.
Die Argumentation der Staatsanwaltschaft: Twitter nimmt keine automatische Altersbeschränkung vor. Dadurch können Personen unter 18 Jahren an ihren Geräten die expliziten Videoausschnitte sehen.
Was droht den Betroffenen?
Was den Betroffenen im schlimmsten Fall droht, ergibt sich aus § 184 Absatz 1 Nr. 2 StGB. Die Strafvorschrift lautet wie folgt:
§ 184
Verbreitung pornographischer Inhalte
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Fall automatisch mit einer Anklage oder einem Strafbefehl endet. Neben der Frage der Account-Inhaberschaft und etwaiger Maßnahmen zur Altersbeschränkung von Seiten der Twitter-Nutzer stellt sich in vielen Fällen auch die Frage, ob es sich überhaupt um Pornografie im Rechtssinne handelt. In geeigneten Fällen kann die Staatsanwaltschaft auch von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und das Verfahren – etwa gegen Zahlung einer Geldauflage – einstellen.