Als die Finanzbehörde Hamburg im Sommer 2020 die Herausgabe von AirBnB-Vermieterdaten aus den Jahren 2012 bis 2014 vor einem irischen Gericht erwirkt hatte, war es nur eine Frage der Zeit, bis die Steuerfahndungen der Bundesländer die Vermieter identifizieren und ihre aus den Datensätzen ersichtlichen Mieteinnahmen mit den erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgleichen würden. Inzwischen häufen sich die Berichte über AirBnB-Vermieter, die von ihrem Finanzamt zur Nacherklärung aufgefordert wurden bzw. gegen die bereits steuerstrafrechtliche Ermittlungen eingeleitet sind.

In strafrechtlicher Hinsicht stellen sich für betroffene AirBnB-Vermieter wenigstens zwei Fragen: Ist eine Steuerhinterziehung in den Veranlagungszeiträumen 2012 bis 2014 nicht bereits verjährt? Und wenn nein: Ist eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich?

Keine der beiden Fragen lässt sich pauschal für alle Fallkonstellationen beantworten. Über einige grundsätzliche Erwägungen kann man sich der Problematik jedoch annähern:

Die Regelverjährung beträgt bei der Steuerhinterziehung 5 Jahre. Die verschärfte Verjährung von 10 Jahren, die insbesondere bei einem hinterzogenen Betrag von mehr als 50.000 € greift, wird in den hier einschlägigen Fällen kaum relevant sein. Beginn der Verjährungsfrist ist bei einer Steuerverkürzung durch Erlass eines zu niedrigen Steuerbescheids die Bekanntgabe des Bescheids. Schwieriger ist der Verjährungsbeginn zu bestimmen, wenn mangels Steuererklärung gar keine Steuer festgesetzt wurde. Nicht zuletzt wäre zu klären, ob die Verjährung durch eine Verfahrenshandlung unterbrochen, das heißt erneut in Lauf gesetzt wurde.

In einigen Fällen könnte also bereits Verjährung eingetreten sein. Jedoch bemüht sich die Hamburger Behörde Presseberichten zufolge inzwischen auch um Vermieterdaten aus 2017 bis 2019. Hinsichtlich dieser Veranlagungszeiträume würde sich die Verjährungsfrage derzeit nicht stellen.

Was die Selbstanzeigen betrifft, so scheitern viele bereits an den hohen rechtlichen Anforderungen. In jedem Fall verfehlt sie ihre strafbefreiende Wirkung, wenn die Tat bereits entdeckt ist. Spannend dürften insoweit besonders diejenigen Verfahren sein, in denen die Steuerpflichtigen zur Mitwirkung an der weiteren Aufklärung aufgefordert wurden. Dies muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Tat bereits entdeckt ist. Denn unter Umständen kann die Aufforderung zur Mitwirkung gerade ein Hinweis darauf sein, dass die Behörde noch keine ausreichende Kenntnis von dem Sachverhalt, insbesondere von einer möglichen Verkürzung oder Nichterklärung, hat. Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.