Eine Anzeige wegen sexueller Belästigung trifft die meisten Beschuldigten unvorbereitet: eine Vorladung der Polizei, ein Anhörungsbogen oder die Mitteilung des Arbeitgebers, dass ein Vorwurf im Raum steht. Häufig geht es um eine Situation auf einer Betriebsfeier, einer Dienstreise oder im Nachtleben, die die Beteiligten völlig unterschiedlich erlebt haben. Was § 184i StGB tatsächlich unter Strafe stellt, ist enger, als viele annehmen – und zugleich drohen Konsequenzen weit über das Strafverfahren hinaus.
Was § 184i StGB unter Strafe stellt
Strafbar macht sich nach § 184i Abs. 1 StGB, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Die Vorschrift wurde 2016 eingeführt, um Übergriffe zu erfassen, die unterhalb der Schwelle der „erheblichen“ sexuellen Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB bleiben – also unterhalb von sexueller Nötigung und sexuellem Übergriff (§ 177 StGB).
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
Erstens eine körperliche Berührung. Ohne Körperkontakt gibt es keine Strafbarkeit nach § 184i StGB. Anzügliche Bemerkungen, Nachrichten mit sexuellem Inhalt oder das Zeigen pornografischer Bilder erfüllen den Tatbestand nicht – in Betracht kommt insoweit allenfalls eine Beleidigung (§ 185 StGB). Das Arbeitsrecht ist hier strenger: § 3 Abs. 4 AGG erfasst auch rein verbale und visuelle Belästigungen, mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis zur Kündigung.
Zweitens muss die Berührung sexuell bestimmt sein. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und den Umständen – der Beziehung der Beteiligten, dem Kontext, Art und Dauer der Berührung.
Drittens muss das Opfer durch die Berührung belästigt worden sein.
§ 184i StGB ist ausdrücklich subsidiär: Die Vorschrift greift nur, „wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist“.
Nicht jede Berührung ist strafbar
Der Gesetzgeber wollte mit § 184i StGB keine Strafbarkeit für jede Distanzlosigkeit schaffen. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass bloße Ungehörigkeiten – etwa das einfache In-den-Arm-Nehmen oder der schlichte Kuss auf die Wange – nicht ohne Weiteres geeignet sind, die sexuelle Selbstbestimmung zu beeinträchtigen.
Gerade bei ambivalenten Handlungen – Umarmung, Wangenkuss, Berührung an Arm oder Schulter – kommt es auf den Einzelfall an: auf das Verhältnis der Beteiligten, den Anlass und die Intensität. Dieselbe Geste kann unter engen Freunden sozialadäquat und gegenüber einer fremden Person oder im beruflichen Über-Unterordnungsverhältnis tatbestandsmäßig sein. Genau in dieser Grauzone spielen sich viele Ermittlungsverfahren ab.
Vorsatz: Ohne Wissen und Wollen keine Strafbarkeit
Für eine Verurteilung muss dem Beschuldigten Vorsatz nachgewiesen werden (§ 15 StGB). Er muss die sexuelle Bedeutung seines Verhaltens erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass die andere Person nicht einverstanden ist. Wer irrtümlich von einem Einverständnis ausgeht, handelt ohne Vorsatz (§ 16 Abs. 1 StGB).
Im Arbeitsrecht gelten andere Maßstäbe: Für eine sexuelle Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG kommt es auf den Vorsatz nicht an – maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit des Verhaltens objektiv erkennbar war.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen des § 184i Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen – insbesondere bei gemeinschaftlicher Begehung – droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 184i Abs. 2 StGB). Wird die Tat aus einer Gruppe heraus begangen, kommt zusätzlich eine Strafbarkeit weiterer Gruppenmitglieder nach § 184j StGB in Betracht.
Die Tat wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 184i Abs. 3 StGB).
Arbeitsrechtliche Folgen laufen parallel – und unabhängig
Wer den Vorwurf aus dem beruflichen Umfeld kennt, muss wissen: Das Arbeitsrecht ist strenger als das Strafrecht. § 3 Abs. 4 AGG erfasst auch rein verbale und visuelle Belästigungen, eine Erheblichkeitsschwelle gibt es nicht, und der Arbeitgeber ist nach § 12 AGG verpflichtet, gegen Belästigungen einzuschreiten – mit Abmahnung, Versetzung oder Kündigung.
Wie ernst die Arbeitsgerichte solche Vorwürfe nehmen, zeigt das LAG Köln (Urteil vom 01.04.2021 – 8 Sa 798/20): Ein seit 23 Jahren beschäftigter Arbeitnehmer hatte auf einer Teamklausur vor deren Hotelzimmertür versucht, eine Kollegin gegen ihren Willen zu küssen; nachdem sie ihn weggedrückt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und küsste sie. Die fristlose Kündigung hielt – ohne vorherige Abmahnung. Der Arbeitnehmer habe eine „rote Linie“ überschritten; auf die Frage der Strafbarkeit kam es dem Gericht ausdrücklich nicht an.
Das bedeutet für Beschuldigte zweierlei: Die Einstellung des Strafverfahrens schützt nicht vor der Kündigung. Und Erklärungen, die im arbeitsrechtlichen Kontext abgegeben werden – etwa in einem Personalgespräch –, können im Strafverfahren verwertet werden. Vor jedem Gespräch mit dem Arbeitgeber über den Vorwurf sollte deshalb anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Als Fachanwälte für Strafrecht schützen wir Ihre Rechte im Strafverfahren. Für die arbeitsrechtliche Seite – etwa den Kündigungsschutzprozess – arbeiten wir mit versierten Kolleginnen und Kollegen im Arbeitsrecht zusammen, sodass beide Verfahren aufeinander abgestimmt geführt werden können.
Anzeige oder Vorladung erhalten – was Sie jetzt tun sollten
Machen Sie keine Angaben zur Sache. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen; daraus dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Erfahrungsgemäß entstehen die größten Verteidigungsprobleme durch frühe, ungeordnete Einlassungen – bei der Polizei ebenso wie gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen.
Nehmen Sie keinen Kontakt zur anzeigenden Person auf. Entschuldigungen oder Klärungsversuche werden regelmäßig als Eingeständnis oder als Druckausübung gewertet.
Lassen Sie über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen. Erst wenn bekannt ist, was konkret vorgeworfen wird und welche Beweismittel existieren, lässt sich über die richtige Verteidigungsstrategie entscheiden. In vielen Fällen steht Aussage gegen Aussage – in dieser Sondersituation entscheidet die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung oft über den Ausgang des Verfahrens.
Frühzeitige Verteidigung entscheidet
Verfahren wegen sexueller Belästigung werden in der frühen Phase entschieden. Wir verteidigen bundesweit in Verfahren des Sexualstrafrechts – diskret, sobald Sie von dem Vorwurf Kenntnis erlangen. Vereinbaren Sie einen Rückruf.
Nach § 184i StGB nicht – der Tatbestand setzt eine körperliche Berührung voraus. Verbale Äußerungen können im Einzelfall als Beleidigung (§ 185 StGB) verfolgt werden und lösen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach dem AGG aus.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren; in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Grundsätzlich ja. Ohne Strafantrag wird nur ermittelt, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung. Äußerungen im Personalgespräch können sowohl im Kündigungsschutzprozess als auch im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden.
